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Änderungen, die
In diesen Fällen erlischt die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs.
Beispiele:
Niemals Teile ohne Genehmigungspapiere kaufen!
Man unterscheidet:
Grundsätzlich hat der Anbau von Teilen durch eine Fachwerkstatt zu erfolgen. Nur so wird eine fachgerechte und sichere Montage gewährleistet.
Beispiele:
Auch hier gilt: fragen Sie im Zweifelsfall Ihren DEKRA Prüfingenieur!
Meist können Sie sich mit dem Gang zur Zulassungsstelle Zeit lassen, wenn Sie von Ihrem DEKRA Prüfingenieur den Nachweis für die Änderungsabnahme erhalten haben.
Es gibt Änderungen, die müssen unverzüglich bei der Zulassungsstelle gemeldet werden (z.B. Leistungsänderung, Änderung der Fahrzeugart, Einbau einer Gasanlage zum Fahrzeugantrieb).
Bei der Änderungsabnahme wird der DEKRA Prüfingenieur Sie darauf hinweisen, ob die unverzügliche Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist.
Mit Wirkung zum 01. Mai 2006 hat der Gesetzgeber die Richtlinie für die Winterausrüstung von Fahrzeugen, d.h. auch für die geeignete Bereifung erneuert und hierbei Verstöße mit Geldstrafen belegt. Die Verordnung ist relativ allgemein gehalten, so dass bei Reifenhändlern, Autohäusern und Werkstätten ein erheblicher Beratungsaufwand erforderlich sein wird.
In der Verordnung der Ausstattung für Kraftfahrzeuge im Winter spricht der Gesetzgeber unter anderem von geeigneter Bereifung für Kraftfahrzeuge bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Zum besseren Verständnis und zur Erläuterung sind aus Sicht der DEKRA Reifenexperten die Anmerkungen aus dem Dokument (PDF-Download) nützlich.
Seit 1. März 2007 gelten folgende gesetzliche Bestimmungen für langzeitabgemeldete Fahrzeuge:
Außerdem gilt folgende Neuerung:
Am 31. Mai 2006 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Kennzeichnungsverordnung) nach §40 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen. Sie soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die in den Städten derzeit vielfach zu hoch ist. Dazu sieht die Verordnung eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Autos, Lastwagen und Bussen mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission vor. Zudem wird ein neues Verkehrszeichen „Umweltzone“ eingeführt, das ein feinstaubbedingtes Fahrverbot signalisiert. Bei einem solchen Fahrverbot dürfen künftig lediglich Fahrzeuge fahren, die eine bestimmte Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe tragen.
Sicherheits- und umweltrelevante Fahrzeugsysteme (ABS, ESP, ASP …) werden künftig im Rahmen der HU auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft. Dies gilt zunächst nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab April 2006.
künftig gilt zusätzlich zu den bisherigen Bedingungen:
Man unterscheidet Anlagen mit:
Achten Sie darauf, dass für die komplette Gasanlage ein Prüfzeugnis (Teilegutachten) gemäß § 19 (3) StVZO vorliegt. Dann kann die Änderungsabnahme an jeder DEKRA-Prüfstelle durchgeführt werden. Lassen Sie sich die Unterlagen vor dem Umbau vorlegen und prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug im Verwendungsbereich des Prüfzeugnisses enthalten ist. Falls solch ein Prüfzeugnis nicht vorliegt, muss die Anlage im Rahmen einer Einzelbegutachtung nach § 21 19(2) StVZO geprüft werden. In diesem Fall sind umfassende Dokumentationen des Umrüstbetriebes bzw. des Anlagenherstellers erforderlich, u.a. ein Nachweis des Anlageverhaltens der Anlage in Verbindung mit Ihrem Fahrzeug, ECE Bauteilgenehmigungen für alle verwendeten Komponenten
Die Genehmigung nach ECE – R 115 für Ihr Fahrzeug ist empfehlenswert. Bei fehlender Nachweisklarheit der verwendeten Teile und des Abgasverhaltens kann der Kostenrahmen einer solchen Einzelbegutachtung schnelle einige hundert bis tausend Euro betragen.
DEKRA Partner Bingen GbR | Saarlandstraße 62-66 | 55411 Bingen
Gesellschafter: Klaus Schneider (Geschäftsführer), Gundolf Himbert, Thomas Modes, Michael Schöffling
Verantwortliche Behörde: Ministerium für Wirtschaft & Verkehr, Mainz