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Aktuelle Themen

Fahrzeugänderungen: Das Eintragungs- 1×1

Welche Änderungen an Fahrzeugen müssen genehmigt werden?

Änderungen, die

  1. andere Verkehrsteilnehmer gefährden
  2. die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ändern
  3. die Umwelt (das Abgas- u. Geräuschverhalten) verschlechtern

In diesen Fällen erlischt die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs.

Beispiele:

  • Tieferlegung (Betriebserlaubnis)
  • Frontschutzbügel (Gefährdung)
  • Sportauspuff (Abgas- und Geräuschverhalten)

Worauf muss ich achten?

Niemals Teile ohne Genehmigungspapiere kaufen!
Man unterscheidet:

  • Bauartengenehmigung
    z. B. für Scheibenfolien, Sicherheitsgurte, Scheinwerfer
  • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
    z. B. für Sonderräder, Lenkräder, Heckspoiler
  • EG-Typengenehmigung
    z. B. für Anhängerkupplungen, Schalldämpfer, Rückspiegel
  • Teilegutachten
    z. B. für Tieferlegung, Leistungsänderung, Änderung Fahrzeugart
Wichtig
Für diese Bauteile muss es in den Genehmigungspapieren immer eine Zuordnung (Verwendungsbereich) zu Ihrem Fahrzeug mit der exakten Typbezeichnung, Motorisierung und Betriebserlaubnisnummer geben. Nur dann können Sie sicher sein, dass dieses Teil auch an Ihrem Fahrzeug verwendet werden darf. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren DEKRA Prüfingenieur!

Wer darf Änderungen am Fahrzeug vornehmen?

Grundsätzlich hat der Anbau von Teilen durch eine Fachwerkstatt zu erfolgen. Nur so wird eine fachgerechte und sichere Montage gewährleistet.

Beispiele:

  • Einstellung des Bremskraftreglers nach Fahrwerksänderung
  • Einhaltung der Schaltvorschriften für lichttechnische Einrichtungen nach Anbau einer Anhängerkupplung.

Muss eine Änderungsabnahme („Eintragung“) vorgenommen werden?

Immer:
wenn ein Teilegutachten vorliegt
Eventuell:
wenn eine Bauartgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typengenehmigung vorliegen

Auch hier gilt: fragen Sie im Zweifelsfall Ihren DEKRA Prüfingenieur!

Muss diese Änderung bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere übernommen werden?

Meist können Sie sich mit dem Gang zur Zulassungsstelle Zeit lassen, wenn Sie von Ihrem DEKRA Prüfingenieur den Nachweis für die Änderungsabnahme erhalten haben.

Es gibt Änderungen, die müssen unverzüglich bei der Zulassungsstelle gemeldet werden (z.B. Leistungsänderung, Änderung der Fahrzeugart, Einbau einer Gasanlage zum Fahrzeugantrieb).

Bei der Änderungsabnahme wird der DEKRA Prüfingenieur Sie darauf hinweisen, ob die unverzügliche Änderung der Fahrzeugpapiere erforderlich ist.

Ratsam auf jeden Fall:
Erst fragen → dann kaufen. So vermeiden Sie Ärger, Kosten und Sie sind auf der sicheren Seite.

Winterreifenpflicht

Mit Wirkung zum 01. Mai 2006 hat der Gesetzgeber die Richtlinie für die Winterausrüstung von Fahrzeugen, d.h. auch für die geeignete Bereifung erneuert und hierbei Verstöße mit Geldstrafen belegt. Die Verordnung ist relativ allgemein gehalten, so dass bei Reifenhändlern, Autohäusern und Werkstätten ein erheblicher Beratungsaufwand erforderlich sein wird.

In der Verordnung der Ausstattung für Kraftfahrzeuge im Winter spricht der Gesetzgeber unter anderem von geeigneter Bereifung für Kraftfahrzeuge bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen. Zum besseren Verständnis und zur Erläuterung sind aus Sicht der DEKRA Reifenexperten die Anmerkungen aus dem Dokument (PDF-Download) nützlich.

Das Monopol ist gefallen – nie mehr zum TÜV!

Seit 1. März 2007 gelten folgende gesetzliche Bestimmungen für langzeitabgemeldete Fahrzeuge:

  • Keine »Einzelabnahme« nach §21 StVZO mehr erforderlich
  • Eine Haupt- und Abgasuntersuchung unserer Prüfingenieure genügt zur Wiederzulassung
  • Es ist lediglich ein Identitätsnachweis (alter Fahrzeugbrief) oder eine EG-Betriebserlaubnis erforderlich

Außerdem gilt folgende Neuerung:

  • Oldtimer-Begutachtungen (H-Kennzeichen) nach §21c StVZO führen jetzt auch unsere Prüfingenieure durch

Aktueller Begriff: Feinstaubplakette

Am 31. Mai 2006 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Kennzeichnungsverordnung) nach §40 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen. Sie soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die in den Städten derzeit vielfach zu hoch ist. Dazu sieht die Verordnung eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Autos, Lastwagen und Bussen mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission vor. Zudem wird ein neues Verkehrszeichen „Umweltzone“ eingeführt, das ein feinstaubbedingtes Fahrverbot signalisiert. Bei einem solchen Fahrverbot dürfen künftig lediglich Fahrzeuge fahren, die eine bestimmte Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe tragen.

Elektronische Hilfssysteme

Sicherheits- und umweltrelevante Fahrzeugsysteme (ABS, ESP, ASP …) werden künftig im Rahmen der HU auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft. Dies gilt zunächst nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab April 2006.

Zulassung von Anhängern

Erweiterung der Bedingungen für 100 km/h-Zulassung von Anhängern

  1. die Bindung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zugfahrzeug entfällt.
  2. künftig gilt zusätzlich zu den bisherigen Bedingungen:

    • das zulässige Gewichtsverhältnis zwischen Anhänger und Zugfahrzeug erhöht sich, wenn der Anhänger mit einer Stabilisierungseinrichtung ausgestattet ist (ISO111555-1)
    • bei Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfer gilt 1:1 (Leergewicht Zugfahrzeuge:ZGG Wohnanhänger)
    • bei anderen Anhängern mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfer gilt 1:1,2 (Leergewicht Zugfahrzeug:ZGG Anhänger)

Nachrüstung von Gasanlagen in Kraftfahrzeugen

Man unterscheidet Anlagen mit:

  1. Flüssiggas (LPG)
  2. Komprimiertem Erdgas (CNG)
Wichtig:

Achten Sie darauf, dass für die komplette Gasanlage ein Prüfzeugnis (Teilegutachten) gemäß § 19 (3) StVZO vorliegt. Dann kann die Änderungsabnahme an jeder DEKRA-Prüfstelle durchgeführt werden. Lassen Sie sich die Unterlagen vor dem Umbau vorlegen und prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug im Verwendungsbereich des Prüfzeugnisses enthalten ist. Falls solch ein Prüfzeugnis nicht vorliegt, muss die Anlage im Rahmen einer Einzelbegutachtung nach § 21 19(2) StVZO geprüft werden. In diesem Fall sind umfassende Dokumentationen des Umrüstbetriebes bzw. des Anlagenherstellers erforderlich, u.a. ein Nachweis des Anlageverhaltens der Anlage in Verbindung mit Ihrem Fahrzeug, ECE Bauteilgenehmigungen für alle verwendeten Komponenten

  • ECE – R 6701 (LPG)
  • ECE – R 110 (CNG)

Die Genehmigung nach ECE – R 115 für Ihr Fahrzeug ist empfehlenswert. Bei fehlender Nachweisklarheit der verwendeten Teile und des Abgasverhaltens kann der Kostenrahmen einer solchen Einzelbegutachtung schnelle einige hundert bis tausend Euro betragen.


DEKRA Partner Bingen GbR | Saarlandstraße 62-66 | 55411 Bingen

Gesellschafter: Klaus Schneider (Geschäftsführer), Gundolf Himbert, Thomas Modes, Michael Schöffling

Verantwortliche Behörde: Ministerium für Wirtschaft & Verkehr, Mainz