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FAQ

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf ich die HU-Laufzeit überziehen?

Die Gültigkeit der Plakette erlischt am Ende des Monats dessen Zahl oben steht. Ein Überziehen dieser Laufzeit ist nicht mehr zulässig. Selbst das Überziehen um einen Tag stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.

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Mein Auto war im September 2004 fällig zur HU/ AU, ich stellte es aber erst im Dezember 2004 zur Prüfung vor. Was passiert?

Nach der 24 ÄVO müssen alle Fahrzeuge so behandelt werden als wäre das Fahrzeug fristgerecht vorgestellt worden. In diesem Falle wird die Plakettenlaufzeit auf September 2004 „zurück geklebt“. Im Falle von Langzeitüberschreitungen (z.B. mehr als zwei Jahre) werden volle Periodenüberschreitungen gestrichen und die Laufzeit entsprechend festgelegt.

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Ich möchte mein Auto „tunen“, was muss ich beachten?

Für alle technischen Änderungen müssen zulässige Papiere wie

  • Teilegutachten
  • ABE
  • EG Teilegenehmigung

vorliegen.

In den meisten Fällen ist eine Änderungsabnahme vorgeschrieben! Lediglich die ABE und die EG- Teilegenehmigung befreien im Einzelfall von der Pflicht die Fahrzeugpapiere berichtigen zu lassen.

WICHTIG: Eine ABE befreit nicht zwingend von der Pflicht die Fahrzeugpapiere berichtigen zu lassen. Entscheidend sind die Auflagen in der ABE.

Bei Mehrfachänderungen, die sich gegenseitig beeinflussen (z.B. Sonderräder und Tieferlegung) besteht immer Abnahmepflicht.

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Ich habe an meinem KFZ eine Anhängerkupplung angebaut. Muss diese noch eingetragen werden?

Falls für die Kupplung ein EG- Teilegutachten (erkennbar an der Prüfnummer, z.B. e13 00 – 0123) vorliegt, ist, solange der Hersteller diese nicht vorschreibt, keine Änderungs- abnahme notwendig. Aus versicherungstechnischer Sicht ist eine Änderungsabnahme weiterhin empfehlenswert, um den ordnungsgemäßen Anbau zu dokumentieren. Dafür ist der Fahrzeughalter verantwortlich. (Sobald allerdings an Ihrem Fahrzeug eine weitere technische Änderung wie z.B. Rad-/ Reifen- oder Fahrwerksänderung besteht, ist die Änderungsabnahme zwingend vorgeschrieben.)

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Können Sie an Ihren Prüfstellen auch Allradfahrzeuge prüfen?

Diese Fahrzeuge können wir an allen Prüfstellen prüfen, in Ingelheim und Bingen verfügen wir sogar über spezielle Prüfstände für diese Fahrzeuge.

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DEKRA Partner Bingen GbR | Saarlandstraße 62-66 | 55411 Bingen

Gesellschafter: Klaus Schneider (Geschäftsführer), Gundolf Himbert, Thomas Modes, Michael Schöffling

Verantwortliche Behörde: Ministerium für Wirtschaft & Verkehr, Mainz